Häufige gestellte Fragen und Antworten zum Patent- und Markenrecht
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Alexander R. Schlee, Schlee IP International
Tel.: 3105459851, e-mail: alex@schleeip.com
1Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (eGGM)
1. Welche Gegenstände können als eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (eGGM) Schutz genießen?
Die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) definiert ein “Geschmacksmuster” als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“.
2. Wo müssen Anmeldungen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (eGGM) eingereicht werden?
Beim Europäische Union Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien. Dies ist die gleiche Behörde, bei welcher auch Unionsmarkenanmeldungen eingereicht werden können. Jede der 5 Amtssprachen Französisch, Englisch, Italienisch, Spanisch und Deutsch ist zulässig. Neben der gewählten Amtssprache muss eine zweite Alternative angegeben werden, deren sich gegebenenfalls ein Dritter in einem möglichen Nichtigkeitsverfahren bedienen kann. Einige lokale Behörden wie beispielsweise das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Anmeldeamt verwendet werden.
3. Wer ist als Anmelder berechtigt, eine Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldung (eGGM) einzureichen?
Der Entwerfer des Designs oder sein Rechtsnachfolger, ungeachtet der Nationalität oder des Wohnsitzes oder Sitzes. Der Rechtsnachfolger kann entweder eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, so dass beispielsweise der Arbeitgeber des Entwerfers Anmelder sein kann.
4. Wann sollte die Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldung eingereicht werden?
Vorzugsweise bevor das Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
5. Was ist die Neuheitsschonfrist?
Falls eine Vorveröffentlichung vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldung auf dem Werk des Entwerfers beruht, können dieser oder sein Rechtsnachfolger noch innerhalb einer zwölf-monatigen Neuheitsschonfrist anmelden, ohne dass die Vorveröffentlichung eine neuheitsschädliche Wirkung entfaltet. Anders ausgedrückt darf der Anmeldetag nicht später als 12 Monate nach dem Vorveröffentlichungsdatum liegen, oder falls eine Priorität beansprucht wird, der Prioritätstag nicht später als 12 Monate nach dem Vorveröffentlichungsdatum liegen, um in den wirksamen Genuss der Neuheitsschonfrist zu kommen.
6. Welche Priorität kann der Anmelder beanspruchen?
Ein mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) eingereichtes Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster kann vom Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger als Priorität beansprucht werden. Die Prioritätsfrist beträgt sechs Monate nach Einreichung der prioritätsbegründenden Anmeldung. Für eine wirksame Beanspruchung der Priorität ist innerhalb der Prioritätsfrist zum Zeitpunkt der Prioritätsbeanspruchung Identität zwischen dem Inhaber des Prioritätsrechts und Anmelder der Nachanmeldung erforderlich. Sofern die Anmelder der prioritätsbegründenden Anmeldung und der Nachanmeldung nicht identisch sind, setzt die wirksame Prioritätsbeanspruchung eine rechtswirksame Übertragung des Prioritätsrechts oder der prioritätsbegründenden Anmeldung voraus, die von beiden Parteien innerhalb der Prioritätsfrist zu unterschreiben ist. Eine rückwirkende Übertragung des Prioritätsrechts nach Ablauf der Prioritätsfrist ist hinsichtlich der wirksamen Prioritätsbeanspruchung in der Regel unwirksam.
7. Was ist das Neuheitserfordernis?
Für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt ein weltweiter absoluter Neuheitsbegriff, womit jegliche Art der öffentlichen Offenbarung weltweit vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag im Regelfall als neuheitsschädlicher Stand der Technik in Betracht gezogen werden muss, es sei denn, dass der Gegenstand der öffentlichen Offenbarung den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Außerdem gilt ein Geschmacksmuster nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
8. Welches Gebiet deckt ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab?
Alle 28 Staaten der Europäischen Union mit einer Gesamtbevölkerung von über 500 Millionen. Derzeit umfasst die Europäische Union die Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
9. Was ist die maximale Schutzdauer?
25 Jahre gerechnet vom Anmeldetag, sofern die Verlängerungsgebühren in Intervallen von fünf Jahren jeweils rechtzeitig gezahlt werden.
10. Was sind die Kosten?
Gemessen an vielen anderen Arten von Schutzrechten sehr moderat, d.h. für der Regelfall von einem Design ca. 1000 EUR einschließlich Amtsgebühren und Anwaltshonorar. Sofern mehrere Geschmacksmuster in einer gemeinsamen Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldung zusammengefasst werden, sind die Kosten etwas höher. Es fallen keine nationalen Gebühren oder Maßnahmen an, wie dies bei einigen anderen Arten von Schutzrechten der Fall sein kann, d.h., das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt automatisch für alle EU Staaten mit Eintragung.
11. Was ist das größte Risiko?
Ein zentraler Nichtigkeitsangriff kann gegen das gesamte eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Wirkung für alle EU Staaten erfolgen. Um dieses Risiko zu minimieren, können Anmelder abwägen, in den wichtigsten Staaten zusätzlich nationale Geschmacksmuster anzumelden.
2Unionsmarken (EUTM)
1. Was kann als Unionsmarke (EUTM) geschützt werden?
Die Verordnung über Unionsmarken definiert Unionsmarken als Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2. Wo müssen Anmeldungen für Unionsmarken (EUTM) eingereicht werden?
Beim Europäische Union Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien. Dies ist die gleiche Behörde, bei welcher auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster (eGGM) eingereicht werden können.
3. Wer ist als Anmelder berechtigt, eine Unionsmarke (EUTM) einzureichen?
Jede natürliche oder juristische Person, ungeachtet von deren Nationalität, Wohnsitz oder Sitz.
4. Wann sollte die Unionsmarkenanmeldung eingereicht werden?
So früh wie möglich, insbesondere empfehlenswert ist eine Einreichung vor der Benutzung der Marke im Markt, um Komplikationen vorzubeugen, welche sich daraus ergeben können, dass Dritte die gleiche Marke gutgläubig oder bösgläubig anmelden.
5. Was ist die Benutzungsschonfrist?
5 Jahre gerechnet von der Eintragung der Marke, innerhalb welcher Frist die Markeninhaberin eine ernsthafte Benutzung aufnehmen sollte. Da jedoch eine geringfügige pro forma Benutzung nicht ausreichend ist, um das Erfordernis einer den Umständen nach angemessenen Benutzung zu erfüllen, ist es empfehlenswert, die ernsthafte Benutzung einige Zeit vor Ablauf der 5-Jahres Benutzungsschonfrist aufzunehmen. Konsequenzen aus einer unzureichenden Benutzung können eine fehlende Durchsetzbarkeit gegen Dritte aufgrund einer auf mangelnde Benutzung gestützten Einrede sein, sowie das Risiko, dass Dritte einen Löschungsantrag hinsichtlich der von der fehlenden Benutzung betroffenen Waren oder Dienstleistungen stellen.
6. Welche Priorität kann der Anmelder beanspruchen?
Eine mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) eingereichte Markenanmeldung kann als Priorität beansprucht werden. Die Prioritätsfrist beträgt sechs Monate nach Einreichung der prioritätsbegründenden Anmeldung. Für eine wirksame Beanspruchung der Priorität ist innerhalb der Prioritätsfrist zum Zeitpunkt der Prioritätsbeanspruchung Identität zwischen dem Inhaber des Prioritätsrechts und Anmelder der Nachanmeldung erforderlich. Sofern der Anmelder der prioritätsbegründenden Anmeldung und der Nachanmeldung nicht identisch sind, setzt die wirksame Prioritätsbeanspruchung eine rechtswirksame Übertragung des Prioritätsrechts oder der prioritätsbegründenden Anmeldung voraus, die von beiden Parteien innerhalb der Prioritätsfrist zu unterschreiben ist. Eine rückwirkende Übertragung des Prioritätsrechts nach Ablauf der Prioritätsfrist ist hinsichtlich der wirksamen Prioritätsbeanspruchung in der Regel unwirksam.
7. Welche Sprache kann zur Einreichung und im Registrierungsverfahren verwendet werden?
Eine Unionsmarkenanmeldung kann in jeder der folgenden 23 Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht werden: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch und Ungarisch als „erste Sprache“. Darüber hinaus muss eine zweite Sprache angegeben werden, die sich von der ersten unterscheidet und eine der fünf Arbeitssprachen des Amtes sein muss, d. h. Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch. Sofern die erste Sprache eine der 5 Arbeitssprachen von EUIPO ist, kann wahlweise die erste oder die zweite Sprache als Verfahrenssprache in Widerspruchs- und Löschungsverfahren verwendet werden. Ist die erste Sprache keine der 5 Arbeitssprachen, bleibt nur die zweite Sprache als mögliche Verfahrenssprache.
8. Welches Gebiet deckt eine Unionsmarke ab?
Alle 28 Staaten der Europäischen Union mit einer Gesamtbevölkerung von über 500 Millionen. Derzeit umfasst die Europäische Union die Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
9. Was ist die maximale Schutzdauer?
Unbeschränkt, sofern in 10-Jahres Abständen jeweils Verlängerungsgebühren gezahlt werden. Jedoch kann eine fehlende oder unzureichende Benutzung über einen Zeitraum von fünf Jahren oder mehr eine fehlende Durchsetzbarkeit gegen Dritte aufgrund einer auf mangelnde Benutzung gestützten Einrede zur Folge haben, sowie das Risiko mit sich bringen, dass Dritte einen Löschungsantrag gegen die Marke hinsichtlich der von der fehlenden Benutzung betroffenen Waren oder Dienstleistungen stellen.
10. Was sind die Kosten?
Die Kosten sind mit dem Äquivalent von 1-2 nationalen Markenanmeldungen im Vergleich zu mehreren nationalen Markenanmeldungen sehr moderat. Für eine Waren- oder Dienstleistungsklassen sind die Kosten ca. EUR 1300, wobei sich dieser Betrag zu etwa 2/3 auf Amtsgebühren und ca. 1/3 auf Anwaltshonorare verteilt. Bei mehreren Waren-oder Dienstleistungsklassen nach der Nizza-Klassifikation sind die Kosten etwas höher, hauptsächlich hinsichtlich der Amtsgebühren. Es fallen keine nationalen Gebühren oder Maßnahmen an, wie dies bei einigen anderen Arten von Schutzrechten der Fall sein kann, d.h. die Unionsmarke gilt automatisch für alle EU Staaten mit Eintragung.
11. Was ist das größte Risiko?
Basierend auf einer älteren Markenanmeldung oder registrierten Marke in einem der EU Mitgliedsstaaten können von einem Dritten entweder ein Widerspruch hinsichtlich der betroffenen Waren oder Dienstleistungen eingelegt werden oder ein entsprechender Löschungsantrag gestellt werden. Auch kann ein Löschungsantrag auf eine mangelnde Benutzung gestützt werden. Um dieses Risiko zu minimieren, kann der Anmelder abwägen, in den wichtigsten Staaten zusätzlich nationale Marken anzumelden. Ein Rechtsverlustes kann im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs oder Löschungsantrags auch durch eine Umwandlung der EUTM Markenanmeldung in nationale Markenanmeldungen begrenzt werden.