Prioritätsrecht Formerfordernisse (5)
Vierter möglicher Unwirksamkeitsgrund eines Prioritätsrechts: Nicht alle Formerfordernisse für die Beanspruchung der Priorität wurden erfüllt
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Teil 1: Prioritätsrecht nach der PVÜ
Teil 2: Eigentümerin des Prioritätsrechts
Teil 3: Identität bei Priorität nach PVÜ
Teil 4: Priorität erste Hinterlegung
Teil 6: PCT Anmeldung als erste Hinterlegung
Obgleich die Pariser Verbandsübereinkunft PVÜ die Formerfordernisse für Prioritätsrecht beschränkt, welche unter nationalem Recht für die Beanspruchung der Priorität gefordert werden können, überlässt die Pariser Verbandsübereinkunft gewisse Formerfordernisse nationalem Recht. Innerhalb bestimmter Fristen, welche nach nationalem Recht geregelt sind, müssen üblicherweise die folgenden Formerfordernisse erfüllt werden:
- Das Datum und Land der prioritätsbegründenden ersten Hinterlegung muss erklärt werden
- Die Anmeldenummer der prioritätsbegründenden Anmeldung muss angegeben werden
- Eine Kopie der prioritätsbegründenden Anmeldung muss eingereicht werden, in vielen Ländern in Form einer beglaubigten Kopie, oft auch kurz “Prioritätsdokument“ genannt. Einige Patent- und Markenämter haben sich gegenseitig auf einen elektronischen Austausch von Prioritätsdokumenten (PDX) geeinigt, anstatt ein Papier-Prioritätsdokument zu fordern, sofern die Anmelderin den elektronischen Austausch des Prioritätsdokuments autorisiert.
Die geltenden Fristen für diese Formerfordernisse unterscheiden sich von Land zu Land.